BGH: Einbetten von Internet-Videos verletzt kein Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass das Urheberrecht nicht zwangsläufig verletzt wird, wenn fremde Videos auf einer Webseite eingebettet werden (Framing). Das gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Einbinden ist nur dann erlaubt, wenn der Inhaber der Videorechte das Video frei zugänglich gemacht hat.
Nachzulesen ist das Urteil unter dem Az.: I ZR 46/12.
Basis für die Entscheidung war die Klage eines Unternehmens, das sich auf die Herstellung von Wasserfiltern spezialisiert hat. Die Klage bezog sich auf ein Video dieser Firma, das das Thema Wasserverschmutzung zeigte. Gegenstand der Klage war, dass ein Konkurrent des Unternehmens das auf YouTube zu findende Video auf seiner Webseite einbaute. Dies bewegte die Produzentenfirma zu einer Klage auf Schadenersatz. Das Landgericht München gab der auf 2000 Euro lautenden Klage statt. Nach erfolgter Berufung wies das OLG München die Klage ab. Die Revision erfolgte beim Bundesgerichtshof, der den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Dieser entschied, dass das Einbetten nicht gegen das Urheberrecht verstoße. Dem schloss sich der BGH in einer Grundsatzentscheidung an.
Für den interessierten Verbraucher sind aus dem Urteil folgende Dinge abzuleiten: Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbinden möchte, muss darauf achten, dass der Rechteinhaber das Video der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht hat. Er muss sich fragen, wer der originale Urheber des Videos ist und ob dieser eindeutig seine Freigabe erklärt hat. Im Zweifel lohnt eine schriftliche Nachfrage. Die Antwort sollte aufbewahrt werden, um späteren rechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen.
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